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Art. 12c

784.10FMGFederal ActOct 20, 1997Original source
  1. Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
  2. Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
  3. Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
  4. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1 commentary

N1.Vorgängige und ergänzende Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle bietet Kundinnen und Kunden eine vorgängige und ergänzende Möglichkeit, unter Mitwirkung einer unabhängigen Behörde eine Einigung zu erreichen; sie steht beiden Parteien offen.

Die Vorinstanz ist als Schlichtungsstelle zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdienstleistungen (Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FDV); den Kundinnen und Kunden soll mit der Möglichkeit der Schlichtung zusätzlich und vorgängig zum Zivilrechtsweg die Möglichkeit gegeben werden, im Falle von Streitigkeiten unter Mitwirkung einer unabhängigen Behörde eine Einigung zu erreichen (vgl. Urteile des BVGer A-322/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.6.2.1 und

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