Back to law

Art. 29d

748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des BAZL.
  2. Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des BAZL für diesen Verantwortungsbereich.
  3. Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.