748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem BAZL.
Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Ausbildung verfügt.1
Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten wiederholt verletzt.
Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). ↩
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