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Art. 40

748.01LFVFederal Council OrdinanceJan 1, 1974Original source
  1. Die Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe richtet sich:
    1. nach der Verordnung (EU) 2018/10421;
    2. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung.
  2. Die erste Atemalkoholprobe wird mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt.
  3. Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe über dem Grenzwert nach Artikel 38 Buchstabe a, so ist frühestens 15 und spätestens 30 Minuten nach Beendigung der ersten Atemalkoholprobe eine zweite Probe mit einem Atemalkoholmessgerät durchzuführen. Dem Besatzungsmitglied ist es während der Wartezeit untersagt, zu essen, zu trinken oder sonst etwas zu sich zu nehmen.
  4. Die Atemalkoholtest- und -messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062(MessMV) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen. Die Durchführung der Atemalkoholprobe richtet sich sinngemäss nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20073(SKV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bundesamts für Strassen (ASTRA).

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68 ) jeweils verbindlichen Fassung.

  2. SR 941.210

  3. SR 741.013

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