748.01LFVFederal Council OrdinanceJan 1, 1974Original source
Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit, so ist eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Diese richtet sich nach den Artikeln 40 Absätze 2–4, 41 und 42 Absätze 1 und 3.
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