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Art. 28

748.01LFVFederal Council OrdinanceJan 1, 1974Original source
  1. Das BAZL überwacht den Betrieb der zivilen Ausbildungsorganisationen für das Luftfahrtpersonal.
  2. Die vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen, unter Ausnahme der Eignungsabklärung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer (SPHAIR), der Aufsicht des BAZL.

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