Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen.1
Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtführer auszurichten.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097;BBl 2014 7119). ↩
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