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Art. 5

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz.
  2. Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge geltenden internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben.
  3. Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungs- oder Berechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheitsbeträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Umrechnung in die Landeswährung regeln.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212;BBl 1986 II 717).

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