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Art. 129

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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