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Art. 128

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich ein schweizerisches Seeschiff oder die an Bord befindlichen Personen in Gefahr bringt, indem er vorsätzlich:
    1. das Schiff, seine Bestandteile oder sein Zubehör oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseiteschafft; oder
    2. die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört.
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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