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Art. 45

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin übt die Befehlsgewalt an Bord aus und sorgt für Ruhe und Ordnung.
  2. Die zuständige Behörde stellt aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung den Führerausweis aus. Dieser kann mit Auflagen verbunden sein.
  3. Die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV unverzüglich Meldung bei Mutationen des Schiffsführerbestandes.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

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