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Art. 44

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Die Besatzung auf Schiffen in Fahrt muss so zusammengesetzt und ausgebildet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist.
  2. Auf stillliegenden Schiffen, auf denen sich Fahrgäste aufhalten, kann die Besatzung angemessen reduziert werden.
  3. Das UVEK bestimmt den Minimalbestand der Besatzung auf Schiffen.
  4. Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten Artikel 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 20091über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.2
  5. Die von den eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechender Fachqualifikation haben.3

Footnotes

  1. SR 742.141.2

  2. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

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