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Art. 3

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Aufsichtsbehörde für die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen ist das BAV.1
  2. Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

2 commentaries

N1.Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses

Ein Verfahren bleibt nicht gegenstandslos, solange das in Art. 3 SBV genannte Ereignis noch eintreten kann. Besteht diese Möglichkeit, behalten die betroffenen Personen ein Rechtsschutzinteresse, weil ihnen andernfalls zu einem späteren Zeitpunkt das Rechtsmittel gegen den Gestaltungsplan verwehrt wäre.

Das vorliegende Verfahren ist durch das bundesgerichtliche Urteil vom 25. April 2023 nicht gegenstandslos geworden. Zwar dürfen keine Baubewilligungen für die Erweiterung des SDC erteilt werden, solange die Hochbrücke und die Umgestaltung des Anschlusses Pfäffikon/Gwatt nicht rechtlich und finanziell gesichert und baulich umgesetzt worden sind (Art. 3 SBV), und gibt es zurzeit kein entsprechendes Projekt des Bundes. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die in Art. 3 SBV genannte Bedingung einmal eintritt. Wären die Beschwerden als gegenstandslos abgeschrieben worden, könnten die Beschwerdeführenden dannzumal kein Rechtsmittel mehr gegen den Gestaltungsplan ergreifen, d.h. ihnen würde der Rechtsschutz verweigert. Insofern haben sie weiterhin ein Interesse an der Aufhebung oder Anpassung des angefochtenen Entscheids.

N2.Nichtabschreibung zugunsten späterer Rechtsmittel

Die Anwendung von Art. 3 SBV kann dazu führen, dass laufende Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden dürfen, weil andernfalls den Betroffenen spätere Rechtsmittel gegen einen Gestaltungsplan versagt wären.

Das vorliegende Verfahren ist durch das bundesgerichtliche Urteil vom 25. April 2023 nicht gegenstandslos geworden. Zwar dürfen keine Baubewilligungen für die Erweiterung des SDC erteilt werden, solange die Hochbrücke und die Umgestaltung des Anschlusses Pfäffikon/Gwatt nicht rechtlich und finanziell gesichert und baulich umgesetzt worden sind (Art. 3 SBV), und gibt es zurzeit kein entsprechendes Projekt des Bundes. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die in Art. 3 SBV genannte Bedingung einmal eintritt. Wären die Beschwerden als gegenstandslos abgeschrieben worden, könnten die Beschwerdeführenden dannzumal kein Rechtsmittel mehr gegen den Gestaltungsplan ergreifen, d.h. ihnen würde der Rechtsschutz verweigert. Insofern haben sie weiterhin ein Interesse an der Aufhebung oder Anpassung des angefochtenen Entscheids.

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