Back to law

Art. 2

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen;
  2. Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betankungsanlagen;
  3. besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers;
  4. Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risiken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):

1. einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird,

2. eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwendungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird;

e. Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird;

f. Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt.

3 commentaries

N1.Anschluss- und Bezugspflicht beim Wärmeverbund

Der Wortlaut von Art. 2 SBV ist offen und wurde nach Angaben der Gemeinde bewusst neutral gegenüber der konkreten Art des Fernwärmesystems formuliert. Die Praxis zeigt zudem, dass frühere Systemumbauten die Anschlusspflicht nicht aufgehoben haben. Vor diesem Hintergrund steht die bestehende Anschlusspflicht nach Art. 2 SBV auch einem Ausbau bzw. Systemwechsel hin zu einem warmen Wärmeverbund im Allgemeinen nicht entgegen. Art. 2 SBV verpflichtet nach den Quellen nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv.

1 WKR 1997 und WKR 2005), während neu die Abwärme des Ab­wassers der ARA zentral aufbereitet und an die angeschlossenen Liegen­schaf­ten verteilt werden soll. Damit bleibt aber der Grundgedanke, die Lie­gen­schaften im Perimeter der ÜO «Wärmekollektiv» von der ARA aus mit Fern­wärme zu versorgen, der gleiche. Für die bereits angeschlossenen Lie­genschaften entsteht daher trotz des Systemwechsels und -ausbaus keine neue Anschlusspflicht. Der Wortlaut von Art. 2 SBV (E. 5.6.1 hiervor) macht zudem keine Einschränkung auf ein bestimmtes System und ist offen formu­liert. Nach Angaben der Gemeinde wurde die Anschlusspflicht denn auch «bewusst neutral» formuliert und sollte die Art des Fernwärmesystems kei­nen Einfluss haben (Beschwerdeantwort S. 30). Ein enges Verständnis drängt sich auch mit Blick auf die bisherige Anwendung der Bestimmung nicht auf: Bereits im Jahr 2005 wurde das WKB erheblich umgebaut (vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich war damals unbestritten, dass für das umgebaute System die Anschlusspflicht gemäss Art. 2 SBV unverändert weiter bestand. Angesichts der offenen Formulierung und der entsprechend weiten Anwen­dungspraxis der Bestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der hier umstrit­tene Umbau des Systems in einen warmen Wärmeverbund nicht ebenfalls von der Anschlusspflicht gemäss ÜO «Wärmekollektiv Bremgarten» gedeckt sein soll. Art. 2 SBV bleibt demnach auch für den warmen Wärmeverbund einschlägig. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv verpflichtet. Die Bestimmung verweist denn auch auf den gesamten Art. 11 Abs. 2 aENG und nicht bloss auf jenen Teil davon, der den eigentlichen Anschluss betrifft (Bst. b).
1 hiervor) macht zudem keine Einschränkung auf ein bestimmtes System und ist offen formu­liert. Nach Angaben der Gemeinde wurde die Anschlusspflicht denn auch «bewusst neutral» formuliert und sollte die Art des Fernwärmesystems kei­nen Einfluss haben (Beschwerdeantwort S. 30). Ein enges Verständnis drängt sich auch mit Blick auf die bisherige Anwendung der Bestimmung nicht auf: Bereits im Jahr 2005 wurde das WKB erheblich umgebaut (vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich war damals unbestritten, dass für das umgebaute System die Anschlusspflicht gemäss Art. 2 SBV unverändert weiter bestand. Angesichts der offenen Formulierung und der entsprechend weiten Anwen­dungspraxis der Bestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der hier umstrit­tene Umbau des Systems in einen warmen Wärmeverbund nicht ebenfalls von der Anschlusspflicht gemäss ÜO «Wärmekollektiv Bremgarten» gedeckt sein soll. Art. 2 SBV bleibt demnach auch für den warmen Wärmeverbund einschlägig. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv verpflichtet. Die Bestimmung verweist denn auch auf den gesamten Art. 11 Abs. 2 aENG und nicht bloss auf jenen Teil davon, der den eigentlichen Anschluss betrifft (Bst. b).

N2.Unbefristete Anschlusspflicht Fernwärme

Nach der Rechtsprechung/Lehre bleiben altrechtliche Anschlusspflichten an Fernwärmenetze, anders als jene an Erdgasverteilnetze, zeitlich unbeschränkt gültig. Art. 2 SBV sieht eine Anschlusspflicht an ein Fernwärmenetz vor und gilt damit unter dem revidierten KEnG als rechtmässig.

Ja­nuar 2012 trat das totalrevidierte KEnG in Kraft. Nach der Übergangs­vor­schrift von Art. 70 Abs. 3 KEnG sind Gemeindevorschriften, die Grundei­gentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein Erd­gasversorgungsnetz anzuschliessen, nach zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr anwendbar. Grund dafür ist, dass eine An­schlusspflicht an ein Erdgasverteilnetz im Widerspruch steht zu den Zielset­zungen des KEnG, wonach fossile Energieträger möglichst durch erneuer­bare zu ersetzen sind (Vortrag des Regierungsrats zum Kantonalen Ener­giegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 33, S. 11 und 34). Eine entsprechende Übergangsbestimmung für die Fernwärmeversorgung besteht folgerichtig nicht (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 3.6; Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern, Teil I, in KPG-Bulletin 3/2010, S. 82). Altrechtliche Anschlusspflichten an Fernwärmenetze bleiben demnach im Unterschied zu jenen an Erdgasversorgungsnetze zeitlich un­beschränkt gültig. Art. 2 SBV sieht eine Anschlusspflicht an ein Fernwärme­netz vor und ist daher unter dem revidierten KEnG rechtmässig geblieben. Die Bestimmung ist damit grundsätzlich anwendbar.

N3.Anschluss- und Bezugspflicht ans Wärmekollektiv

Nach der zitierten Rechtsprechung verpflichtet Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss an das Wärmekollektiv, sondern auch zum Bezug der Energie aus diesem.

1 hiervor) macht zudem keine Einschränkung auf ein bestimmtes System und ist offen formu­liert. Nach Angaben der Gemeinde wurde die Anschlusspflicht denn auch «bewusst neutral» formuliert und sollte die Art des Fernwärmesystems kei­nen Einfluss haben (Beschwerdeantwort S. 30). Ein enges Verständnis drängt sich auch mit Blick auf die bisherige Anwendung der Bestimmung nicht auf: Bereits im Jahr 2005 wurde das WKB erheblich umgebaut (vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich war damals unbestritten, dass für das umgebaute System die Anschlusspflicht gemäss Art. 2 SBV unverändert weiter bestand. Angesichts der offenen Formulierung und der entsprechend weiten Anwen­dungspraxis der Bestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der hier umstrit­tene Umbau des Systems in einen warmen Wärmeverbund nicht ebenfalls von der Anschlusspflicht gemäss ÜO «Wärmekollektiv Bremgarten» gedeckt sein soll. Art. 2 SBV bleibt demnach auch für den warmen Wärmeverbund einschlägig. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass Art. 2 SBV nicht nur zum Anschluss, sondern auch zum Bezug der Energie aus dem Wärmekollektiv verpflichtet. Die Bestimmung verweist denn auch auf den gesamten Art. 11 Abs. 2 aENG und nicht bloss auf jenen Teil davon, der den eigentlichen Anschluss betrifft (Bst. b).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.