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Art. 17

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
  2. Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, so sind deren Pläne und Berechnungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
  3. Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden, dass:
    1. das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; und
    2. die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen:
    1. so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und 2. wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sind.
  4. Das UVEK bestimmt in den gestützt auf Artikel 55 erlassenen Ausführungsbestimmungen, welche weitere Unterlagen zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereicht werden müssen.1
  5. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt.
  6. Sie kann die Pläne und Berechnungen selbst prüfen oder von einem oder einer Sachverständigen prüfen lassen. Im zweiten Fall muss der oder die Sachverständige das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
  7. Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

2 commentaries

N1.Nachweis ökologischer Ausgleichsmassnahmen bei Dachbegrünung

Im Baubewilligungsverfahren ist ein konkreter Nachweis über die vorgesehenen Massnahmen zum ökologischen Ausgleich (Art. 17 SBV) zu erbringen. Bei Dachbegrünungen ist das Begrünungskonzept nachzuweisen; fehlen hierfür noch Details, kann die Bewilligung mit einer entsprechenden Auflage ergänzt werden.

Die von der Rekurrentin genannten Beratungsbroschüren, Leitfaden, Studien und Checklisten sind nicht grundeigentümerverbindlich. Daraus kann die Re- kurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten . Gemäss Art. 16 SBV sind Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen ge- nutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Laut Erwägung G.l hat das Dachbegrünungskon- zept auch den Bestimmungen von Art. 17 SBV (ökologischer Ausgleich) und Art. 15 SBV (besonders gute Gestaltung) zu entsprechen. Bei P 3 würden noch Details fehlen und bei P 1 genüge das Konzept noch nicht. Es handelt sich offensichtlich um untergeordnete Details, die auch noch in einem nach- gelagerten Verfahren geprüft werden können bzw. um Mängel, von unterge- ordneter Natur, die ohne besondere Schwierigkeiten behebbar sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Indes fehlt im Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids die entsprechende Auflage. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Bau- bewilligung mit der entsprechenden Auflage zu ergänzen.
Laut Art. 17 SBV sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenös- sischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen. Art. 15 NHV lautet wie folgt: "Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbe- sondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben". In Erwägung G.m. der angefochtenen Bewilligung wird festgehalten, dass oberflächlich nicht versiegelte Flächen Lebensräume für kriechende Kleintiere bieten und eine Vernetzung der Ökotope erlauben würden. Abstell- und Aufenthaltsflä- chen etc. seien deshalb möglichst unversiegelt auszuführen. Insgesamt sei ein Nachweis der Massnahmen bezüglich ökologischem Ausgleich zu erbrin- gen. Die betreffende Auflage findet sich in Dispositivziffer B.1.

N2.Ökologischer Ausgleich und Unversiegelung

Im Baubewilligungsverfahren können Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 NHV angeordnet werden. Dazu kann gehören, Aufenthalts‑ und Abstellflächen möglichst unversiegelt auszuführen, um Lebensräume für Kleintiere und die Vernetzung von Ökotypen zu fördern. Ein Nachweis der ergriffenen Ausgleichsmassnahmen ist zu erbringen.

Laut Art. 17 SBV sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenös- sischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen. Art. 15 NHV lautet wie folgt: "Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbe- sondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben". In Erwägung G.m. der angefochtenen Bewilligung wird festgehalten, dass oberflächlich nicht versiegelte Flächen Lebensräume für kriechende Kleintiere bieten und eine Vernetzung der Ökotope erlauben würden. Abstell- und Aufenthaltsflä- chen etc. seien deshalb möglichst unversiegelt auszuführen. Insgesamt sei ein Nachweis der Massnahmen bezüglich ökologischem Ausgleich zu erbrin- gen. Die betreffende Auflage findet sich in Dispositivziffer B.1.

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