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Art. 16a

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Dient eine Infrastrukturanlage der Betankung von Schiffen mit besonderen Energieträgern oder der Lagerung besonderer Energieträger, so muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand eines Sicherheitsberichtes nachweisen, dass die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann.
  2. Der Sicherheitsbericht muss auf einer Risikoanalyse basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
  3. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass auf die Prüfung durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige verzichtet wird. Die zuständige Behörde berücksichtigt beim Entscheid die möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers. Sie gibt dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung nicht dazu beitragen kann, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.

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