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Anhang 2

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source

(Art. 18)

Sichtzeichen der Schiffe

Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
  2. Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung: a. Lichter:
von allen Seiten sichtbares, ruhendes Lichtnur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares,
ruhendes Licht
nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares,
ruhendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar
Blinklicht

b. Tafeln oder Flaggen und Bälle:

Tafel oder FlaggeBall
1Schiffe mit Maschinenantrieb
Artikel 24 Absatz 1
– einzeln fahrende oder schleppende
Schiffe
Topp- oder Buglicht:
weisses helles Licht
Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht
1a– Schubverbände
Topplicht:
weisses helles Licht auf dem
vordersten Schiff
Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht
2 Sportboote und Vergnügungsschiffe die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a
3Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a
die Lichter nach Absatz 1
4Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d
weisses Rundumlicht
Seitenlichter:
grünes Licht
rotes Licht
4aAbsatz 3 Buchstaben c und d
weisses Rundumlicht
Seitenlichter:
grünes Licht
rotes Licht
Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.
4bAbsatz 3 Buchstaben a und b
Topplicht:
weisses Licht
Seitenlichter:
grünes Licht
rotes Licht
Hecklicht:
weisses Licht
Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.
4cAbsatz 4
Topplicht:
weisses Licht
Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze
5Absatz 5
Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sportbooten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht
6
7Schiffe ohne Maschinenantrieb
Artikel 25 Absatz 1
weisses gewöhnliches Rundumlicht.
8Absatz 2
weisses gewöhnliches Rundumlicht
9Absatz 2 Buchstaben a und b
Seitenlichter:
grünes Licht
rotes Licht
Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein
Hecklicht:
weisses Licht
9aBuchstabe c
dreifarbige Laterne an der Mastspitze
9bAbsatz 3
zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter, ein Hecklicht sowie ein Kombinations-Seitenlicht oder getrennte Seitenlichter; die Rundumlichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind; das obere Licht ist rot, das untere grün.
10Schiffe beim Stillliegen
Artikel 26 Absatz 1
weisses gewöhnliches Rundumlicht
11Absatz 2
– schwimmende Geräte
wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert:
Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind
12Vorrangschiffe
Artikel 27 Buchstabe a
Topplicht:
weisses helles Licht
Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht
Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht:
grünes helles Rundumlicht
13Buchstabe b
grüner Ball
14Schutz gegen Wellenschlag
Artikel 28 Buchstabe a
zusätzlich zu den vorgeschriebenen
Lichtern:
rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht
15Buchstabe b
Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist
16oder
zwei Flaggen, die obere rot,
die untere weiss
17Gefährliche Verankerungen
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a
weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1
18Buchstabe b
zwei weisse Flaggen übereinander
19Absatz 2
wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert:
weisse Rundumlichter als Bezeichnung
der einzelnen Verankerungen
20gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen
21Schiffe der Polizei und anderer Dienste
Artikel 30 Absatz 1
22blaues Blinklicht
23Absatz 2
– Schiffe der Polizei der Grenzbewachung oder der Fischereiaufsicht
wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen:
Flagge, Buchstabe «K»
(Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere Hälfte blau ist)
24Fischereischiffe
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a
– Schiffe der Berufsfischer
gelbes gewöhnliches Rundumlicht
25Buchstabe b
gelber Ball
26Absatz 2
– Schiffe, die mit der Schleppangel
fischen
weisser Ball
27Zeichen beim Tauchen
Artikel 32 Absatz 1
– beim Tauchen vom Land aus
Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist)
28Absatz 2
– beim Tauchen vom Gewässer aus
Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar
29Manövrierunfähige Schiffe
Artikel 51 Absatz 1
Schwenken eines Lichtes
30Schwenken einer roten Flagge
31Schiffe in Not
Artikel 58 Buchstabe a
kreisförmiges Schwenken eines Lichtes
32kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes
33Buchstabe f
langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme
34Schwimmende Geräte, Schiffe
bei der Arbeit und festgefahrene
oder gesunkene Schiffe
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a
– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:
rotes gewöhnliches Licht:
weisses gewöhnliches Licht
– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:
rotes gewöhnliches Licht
35Buchstabe b
– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:
Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist
– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:
rote Flagge
36oder
– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:
zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss
– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:
rote Flagge

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