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Anhang 11

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source

(Art. 139)

Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe

  1. Die zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe, deren Länge mindestens 2,5, jedoch weniger als 3 m beträgt, ist auf 3 kW beschränkt.
  2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel

In der Formel bedeutet: N die zulässige Antriebsleistung in kW; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm; G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist; c den Beiwert gemäss Tabelle.

Schiffsartc
Schiffe mit einer Länge von 3–4 m48
Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m
– Gleitboote mit eingebauten Motoren15
– Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote
mit eingebauten Motoren
27
– Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren48
  1. Die errechnete Antriebsleistung wird auf die erste Dezimale auf- oder abgerundet.

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