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Art. 40i

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden:
    1. aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder
    2. durch Ermittlungen zum Konsum.
  2. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.

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