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Art. 40h

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
    1. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 handelt;
    2. eine Person eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
  2. Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
  3. Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV1.

Footnotes

  1. SR 741.013

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