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Art. 18b

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
  2. Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
  3. Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen.
  4. Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
  5. Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
  6. Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.1
  7. Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.2
  8. Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
  9. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom18. Febr. 2020betrifft nur den französischen Text (AS 2020 499).

  2. Die Berichtigung vom 15. März 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 919).

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