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Art. 166d

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen.
  2. Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie1unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.
  3. Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum 1. Januar 2022 mit einer schwimmfähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen.
  4. Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142e sind bis zum 1. Januar 2022 zu erlassen.
  5. Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum 1. Januar 2025 mit einem Feuerlöscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz2auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmotoren wird nicht verlangt.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15

  2. Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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