Back to law

Art. 166c

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen.
  2. Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
  3. Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
  4. Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG1ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.
  5. Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.
  6. Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG2entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.
  7. Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden.
  8. Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3biseingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.
  9. Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.

Footnotes

  1. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

  2. Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.