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Art. 2

746.1RLGFederal ActMar 1, 1964Original source
  1. Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
  2. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.2 2bis. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19303über die Enteignung (EntG) Anwendung.4
  3. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

  3. SR 711

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

1 commentary

N1.Pflicht zur Prüfung aller Bundesbewilligungen

Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist aufgrund von Art. 2 Abs. 3 RLG zu verlangen, dass im Plangenehmigungs-Gesamtentscheid auch die sachlichen Voraussetzungen sämtlicher nach Bundesrecht erforderlicher Bewilligungen geprüft werden. Diese Auffassung wird in der zitierten Rechtsprechung als dogmatischer Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 RLG dargestellt und in der Lehre als Erklärung für ein gesetzgeberisches Versehen bezeichnet.

Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.2). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes nicht nur eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht, sondern die entscheidenden Behörden auch dazu verpflichten wollte, steht fest.

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