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Art. 1

746.1RLGFederal ActMar 1, 1964Original source
  1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
  2. In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
    1. Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
    2. Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
  3. Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
  4. Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
  5. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202).

1 commentary

N1.Luzerner Polizei entscheidet RLG‑Zuständigkeit

Bei Zweifelsfragen, ob eine Verkaufsstelle dem RLG unterliegt, entscheidet die Luzerner Polizei (vgl. § 1 Abs. 4 RLG).

Der Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG geht auf eine per 1. Juni 1997 in Kraft getretene Änderung des RLG zurück. Begründet wurde die gänzliche Ausnahme dieser Geschäfte vom Geltungsbereich des RLG im Wesentlichen damit, dass dadurch viele unnötige Ausnahmebestimmungen und Ausnahmebewilligungen entfallen. Die geltenden Ausnahmen machten deutlich, dass es für diese durchwegs kleinen Spezialgeschäfte keiner Regelung der Öffnungszeiten bedürfe. Durch die Ausnahme der aufgezählten Geschäfte vom RLG werde das Gesetz übersichtlicher, in der Anwendung einfacher und der Verwaltungsaufwand geringer (Botschaft B 45 des Regierungsrates vom 4. Juni 1996 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die «Initiative für flexible Ladenöffnungszeiten» und zum Entwurf einer Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1996 S. 853 f.). Der Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 RLG gilt als abschliessend. Im Zweifelsfall entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Verkaufsstelle unter das RLG fällt oder nicht (§ 1 Abs. 4 RLG). 4.4 Soweit vorliegend Auslegungsfragen zur Diskussion stehen, sind dabei die allgemeinen methodischen Prinzipien massgebend. So bildet Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut der Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2016 vom 17. November 2016 E. 5, BGE 141 V 206 E. 3.2). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auslegung kann ergeben, dass das Gesetz lückenhaft ist. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz auch durch Auslegung keine Vorschrift entnommen werden kann, welche eine Antwort auf die Frage gibt.

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