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Art. 56

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
  2. Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:
    1. Fusion, Abspaltung oder Auflösung;
    2. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige;
    3. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.1
  3. ** Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden.2
  4. Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwendeten Bauteile betroffen sein könnten.3
  5. Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Verordnung vom 17. Dezember 20144über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

  4. SR 742.161

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

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