Back to law

Art. 55

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.
  2. Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.
  3. ** Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.