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Art. 6

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
  2. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
  3. Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.

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