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Art. 5

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
  2. Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
  3. Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
  4. Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

1 commentary

N1.Vermutung durch EN‑Normen

Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil entsprechend den technischen EN‑Normen erstellt oder hergestellt, begründet dies die gesetzliche Vermutung, dass die grundlegenden Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 SebG erfüllt sind. Die in den Quellen genannten Normen (insb. EN 13223 und EN 13243) bestimmen unter anderem, dass die Überwachung bei Überschreitung der zulässigen Fahrtgeschwindigkeit um 10 % und 20 % ansprechen und einen Nothalt auslösen muss.

Gestützt auf diese Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 5 Abs. 1 SebV bestimmt, dass Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen entsprechen müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden. Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 SebG; vgl. auch Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Antriebe und weitere mechanische Einrichtungen) und EN 13243 (Art. 8.2.1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Elektrische Einrichtungen ohne Antriebe) bestimmen unter anderem, dass die Überwachung bei Überschreitung der bei einer Anlage zulässigen Fahrtgeschwindigkeit um 10 % und 20 % ansprechen und einen Nothalt auslösen muss (vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Entscheids).