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Art. 5b

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7981und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7622entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/7633enthalten.4
  2. Will das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung überprüft werden müssen, so muss es das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
  3. Das BAV informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.5
  4. Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.6

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

  2. Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 1.

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  6. Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

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