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Art. 5a

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7981und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7622entsprechen.3 1bis. Entspricht das Gesuch zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorgenannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf folgende Tätigkeiten: a. Fahrten zur Instandhaltung der eigenen Infrastruktur; b. Interventionsfahrten; c. Rangierdienstleistungen auf eigener Infrastruktur; d. Fahrten im Rahmen einer vom BAV übertragenen Systemführerschaft; e. Instruktionsfahrten.4
  2. Will die Infrastrukturbetreiberin den Betrieb oder die Infrastruktur so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft werden müssen, so muss sie das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
  3. Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberin innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.5

Footnotes

  1. Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1530 vom 21.10.2020, ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1.

  2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14.

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

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