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Art. 14

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.
  2. Bei elektrischen Anlagen, elektrischen Teilen von Schienenfahrzeugen und elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen muss der Betriebsinhaber nach Artikel 46 die fachliche Leitung einer sachverständigen Person mit elektrotechnischer Bildung in Form einer Berufslehre, einer gleichwertigen betriebsinternen Ausbildung oder eines Studiums im Bereich der Elektrotechnik übertragen, die Erfahrung im Umgang mit Starkstromanlagen hat und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt.1
  3. Soweit die Sicherheit des Betriebes besondere Anforderungen stellt, sind Dienstkenntnisse und Gesundheitszustand des Personals periodisch zu überprüfen.
  4. Die Eisenbahnunternehmen ernennen für die Leitung von Betrieb und Instandhaltung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

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