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Art. 13

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.
  2. Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass:
    1. die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
    2. die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.
  3. Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.

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