Back to law

Art. 23

742.122NZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1999Original source

Die Serviceleistungen können von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang und umfassen insbesondere:

  1. 1
  2. Distributionsleistungen;
  3. Reisegepäck-handling;
  4. Störungsintervention bei nicht betriebsbehindernden Mängeln, Kleinunterhalt, Grossunterhalt, Reinigung der Fahrzeuge;
  5. Telekommunikations- und Informatikleistungen, die nicht den Zugslauf an sich betreffen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.