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Art. 22

742.122NZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1999Original source
  1. Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen in Funktion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig und diskriminierungsfrei fest und publiziert sie:
    1. Benutzung öffentlicher Verladeanlagen (Art. 62 Abs. 1 Bst. f EBG);
    2. Gleisbelegung auf der Strecke bei einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;
    3. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen.
  2. Sie legt die Preise für folgende Zusatzleistungen diskriminierungsfrei und gemäss den Grundsätzen nach Artikel 19 fest und publiziert sie:
    1. stationäre Versorgung von Fahrzeugen mit Wasser, Druckluft und Strom;
    2. 1 Einstellen von Rangierfahrstrassen, das nicht den Güterverkehr betrifft;
    3. 2 Rangieren in Rangierbahnhöfen, das nicht den Güterverkehr betrifft;
    4. Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten;
    5. Zusatzaufwand bei Trassenbestellungen, die nach 17 Uhr des Vortages erfolgen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a);
    6. Zusatzaufwand bei nachträglichen Änderungen an bereits zugeteilten Trassen;
    7. Planungs- und Sonderaufgaben im Zusammenhang mit aussergewöhnlichen Sendungen.
  3. Sie legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden können, diskriminierungsfrei so fest, dass die vollen Kosten gedeckt sind und publiziert sie:
    1. Entsorgung von Abfällen, Fäkalien und Gebrauchtwasser;
    2. Rangierdienstleistungen, soweit sie nicht in Rangierbahnhöfen erbracht werden;
    3. Leistungen für die Information der Kundschaft;
    4. Arbeitshilfen für Zugbegleiter und -begleiterinnen des Fernverkehrs zur Verbesserung der Betriebsabwicklung, insbesondere Videoüberwachung der Perronkanten.
  4. Rangierdienstleistungen nach Absatz 3 Buchstabe b können von anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin als Serviceleistungen angeboten werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Gütertransportverordnung vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 776).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Gütertransportverordnung vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 776).

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