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Art. 50

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
    1. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;
    2. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
    3. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.
  2. Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

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