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Art. 49

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.1
  2. Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit.
  3. Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken:
    1. für die Feinerschliessung;
    2. die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen;
    3. die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749;BBl 2024 300).

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