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Art. 9

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie vorwiegend tätig sind, zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, melden sich bei ihrem Wohnsitzkanton.

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