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Art. 10

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12 Ziff. V VZV1) genügen.
  2. In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
  3. Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler und Fahrschülerinnen angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.
  4. Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
  5. Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.

Footnotes

  1. SR 741.51

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