Back to law

Art. 6

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt.
  2. Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.
  3. Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz.
  4. Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.