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Art. 5

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
    1. 1 den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;
    2. den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
    3. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV2besitzen; und
    4. nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.
  2. Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
    1. die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
    2. 3 den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.
  3. Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
    1. die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und
    2. 4 den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.
  4. Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

  2. SR 741.51

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

1 commentary

N1.Zwei Jahre Fahrpraxis ohne Verkehrsverstösse

Voraussetzung ist, dass die Personen in den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben und dabei keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen haben.

Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung (Art. 15 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 FV wird die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B Personen erteilt, die den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 FV abdeckt (lit. a); den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben (lit. b); die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV besitzen (lit. c); und nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art.

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