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Art. 16

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen:
    1. der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;
    2. an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.
  2. Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen müssen zusätzlich:
    1. dafür sorgen, dass die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die praktische Unterrichtszeit einhalten, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führen und sie rechtzeitig abgeben;
    2. eine aktuelle Gesamtarbeitszeitkontrolle führen;
    3. den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
  3. Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.

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