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Art. 15

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen folgende Kontrollmittel führen:
    1. eine Ausbildungskarte zu jedem Fahrschüler und zu jeder Fahrschülerin, welche die erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und gegebenenfalls die abgelegten Führerprüfungen enthält; und
    2. ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
  2. Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.

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N1.Verständlichkeit der Ausbildungsangaben

Nach Art. 15 Abs. 1 FV ist erforderlich, dass sich der Ausbildungsstand aus der Ausbildungskarte verständlich ergibt; die Verständlichkeit der Ausbildungsangaben ist daher für die praktische Umsetzung der Vorschrift wesentlich.

Somit ergibt sich, dass der i-Dispo-Zugang des Rekurrenten zu Unrecht gesperrt wurde. Der Rekurs ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Zugriff unverzüglich wieder zu ermöglichen. Dies bedeutet nicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf bestand, dass der Ausbildungsstand aus der Ausbildungskarte verständlich hervorgehen müsse. Letzteres verlangt Art. 15 Abs. 1 lit. a FV ausdrücklich. Bei diesem Verfahrensausgang ist nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gab, sich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Sodann wird der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 3.-

N2.Verständliche Darstellung des Ausbildungsstands

Art. 15 Abs. 1 lit. a FV verlangt, dass der Ausbildungsstand aus der Ausbildungskarte verständlich hervorgehen muss; dies war im genannten Entscheid für die Beurteilung des i‑Dispo‑Zugangs von Bedeutung.

Somit ergibt sich, dass der i-Dispo-Zugang des Rekurrenten zu Unrecht gesperrt wurde. Der Rekurs ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Zugriff unverzüglich wieder zu ermöglichen. Dies bedeutet nicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf bestand, dass der Ausbildungsstand aus der Ausbildungskarte verständlich hervorgehen müsse. Letzteres verlangt Art. 15 Abs. 1 lit. a FV ausdrücklich. Bei diesem Verfahrensausgang ist nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gab, sich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Sodann wird der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 3.-

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