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Art. 68a

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Artikel 67 bestanden haben.
  2. Haben sie eine Teilprüfung nach Artikel 67 Absatz 1bisbestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbstständig Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
    1. die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und
    2. sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.

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