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Art. 68

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Die Verkehrsexperten-Prüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
  2. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
  3. Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.

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