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Art. 26

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.
  2. Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

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