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Art. 25

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. «Ausnahmefahrzeuge»sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründenden Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.
  2. Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78–85 VRV.

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