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Art. 117

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.
  2. Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, von der Behörde oder vom Bundesrat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VRV1) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.2

Footnotes

  1. SR 741.11

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

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