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Anhang 3

741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source

(Art. 48a Abs. 1 und 2 sowie 65 Abs. 5)

Parkscheibe sowie Parkkarte für behinderte Personen

1 Parkscheibe (Art. 48a)

mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch

Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des «P» weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz oder blau auf weissem Grund

Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig.

Einstellen der Parkscheibe auf allen mit dem Signal «Parkieren mit Parkscheibe» gekennzeichneten Verkehrsflächen
Der Pfeil muss auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden.
Zulässige Parkdauer in der Blauen Zone
Fahrzeuge dürfen an Werktagen – und sofern ausdrücklich signalisiert auch an Sonn- und Feiertagen – nur wie folgt abgestellt werden:
Tatsächliche Ankunftszeit AEinzustellende AnkunftszeitAbfahrtszeit
08.00 – 08.2908.3009.30
08.30 – 08.5909.0010.00
usw.
11.00 – 11.2911.3012.30
11.30 – 13.29auf A folgenden Strich14.30
13.30 – 13.5914.0015.00
usw.
17.30 – 17.5918.0019.00
18.00 – 07.59auf A folgenden Strich09.00
Zwischen 19.00 und 07.59 muss die Parkscheibe nicht angebracht werden, sofern das Fahrzeug vor 08.00 wieder in den Verkehr eingefügt wird.
(Vorderseite)(Rückseite)

2 Parkkarte für behinderte Personen (Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 20a VRV)

Die Parkkarte ist 14,8 cm breit und 10,6 cm hoch. Der Grund der Karte ist hellblau, das Gehbehinderten-Zeichen weiss auf dunkelblauem Grund. Die weitere Ausgestaltung der Karte richtet sich nach den Abbildungen unten.

(Vorderseite)(Rückseite)

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