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Art. 45

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Kantone melden dem BAV:
    1. die Verstösse nach den Artikeln 40–42 sowie die getroffenen Massnahmen;
    2. die übrigen schweren und wiederholten Verstösse, die bei Kontrollen nach dieser Verordnung festgestellt werden.
  2. Widerhandlungen, die lediglich eine Ordnungsbusse zur Folge haben, sind nicht zu melden.
  3. Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit dem BAV die Form der Meldungen und das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung.

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